Satzung Trägerverein „Leben im Philippseck”

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Satzung Trägerverein „Leben im Philippseck”


I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit


§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Leben im Philippseck”
(2)Der Sitz des Vereins ist in Fauerbach vor der Höhe.
(3)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein” („e.V.”) versehen.
(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Der Betrieb des „Philippsecker Bürgerzentrums”
(2)Die Lebensqualität im Philippseck nachhaltig zu verbessern durch die Unterstützung der Philippsecker Vereine, insbesondere:
a) von Bildung und Erziehung
b) des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums
c) der Jugend- und Seniorenhilfe
d) der Förderung von Kommunikation in der Bevölkerung
e) von Kunst und Kultur
f) Sport und Bewegung

(3)Zur Verwirklichung dieser Ziele bietet der Verein an:
a) Begegnungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Herausbildung der eigenen Kreativität für interessierte Bevölkerungskreise.
b) Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Förderung der Kommunikation zwischen Jung und Alt im Rahmen der dörflichen Gemeinschaft und zur Aufrechterhaltung des traditionellen Brauchtums
c) Zusammenarbeit mit Vereinen und Initiativen auf dem Gebiet der Weiterbildung und Freizeitgestaltung
d) Unterstützung der Gemeinden bei gemeinnützigen Projekten, der Bürger, Vereine, Organisationen, Gruppen und auch Firmen durch Zurverfügungstellung der räumlichen Möglichkeiten für Ihre Angebote, sofern diese dem Zweck unter §2 Abs. 2 zu sehen sind.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3)Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Andererseits darf auch kein Mitglied durch finanzielle Ausfälle in Haftung genommen werden. Die Ausnahme hierzu ist eine kriminelle Handlung oder Unterlassung.
(4)Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(5)Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell unabhängig und verhält sich in diesem Sinne neutral.

II. Vereinsmitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2)Der Antrag um die Aufnahme in den Verein hat schriftlich gerichtet an den Vorstand zu erfolgen.
(3)Antragsteller unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in den Verein aufgenommen werden.
(4)Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein, wenn vom Vorstand der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen abgelehnt wurde.
(5)Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6)Der Verein führt eine Mitgliederliste, die über die elektronische Datenverarbeitung erstellt wird. Die Liste darf nur für vereinsinterne Zwecke verwendet werden und unterliegt ansonsten den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes.

§5 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt.
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(3)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zuvor ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
(4)Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages.

§6 Beitragsleistungen und Pflichten

(1)Ab dem Jahr der Grundsteinlegung (erwartet für 2015) ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Gründerversammlung, spätere Änderungen des Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3)Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnungen länger als drei Monate im Rückstand, so führt dies zum Ausschluss aus dem Verein, sofern der Vorstand im Einzelfall nicht eine Stundung oder die befristete Befreiung von der Zahlung beschließt

§7 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

(1)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(2)Ab dem 16. Lebensjahr kann jedes Vereinsmitglied das Stimmrecht ausüben, dies gilt auch für Wahlen.
(3)Wählbar sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4)Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere:
(a) durch aktives Handeln den Verein bei der Erreichung der gesetzten Ziele zu unterstützen,
(b) den Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu zahlen.
(c) Den Gemeinschaftsgedanken „Leben im Philippseck” zu fördern und zu pflegen.

III. Organe des Vereins

§8 Die Vereinsorgane

(1)Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Beirat

§9 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder

(1)Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2)Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3)Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§10 Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)

(1)Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Beschlüsse können nur zu Punkten gefasst werden, die mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(3)Wahlen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. Sollte ein Antrag aus der Versammlung auf geheime Wahl gestellt werden, dann ist die Wahl geheim durchzuführen.
(4)Über die Versammlung hat der Schriftführer/in eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern vom Vorstand spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.
(5)Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzende/n oder dem stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen. Das Datum der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.
(6)Die ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens bis zum 30.06. eines Jahres zu erfolgen.

(7)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt oder,
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe, der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(8)Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Butzbach, spätestens vier Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort zu erfolgen. Der Fristablauf beginnt mit dem Erscheinungstag des Mitteilungsblattes.
(9)Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig
(10)Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Anträge einreichen.
(11)>Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzende/n, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter/in.
(12Für die Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus dem Wahlleiter/in und mindestens zwei Beisitzern/ innen. Der Protokollführer/in wird vom Wahlleiter/in bestimmt. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht als Wahlbewerber/in auftreten.
(13)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(14)Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen einzeln nach Stimmenmehrheit in der Reihenfolge gem. § 12 Abs. 1.
(15)Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter/in zu ziehende Los.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Kassenprüfer/in, Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer/in,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins.


§12 Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) bis zu fünf Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

(2)Der Vorstand wird in der Gründungsversammlung wie folgt gewählt:
1. Vorsitzende/r auf 3 Jahre
2. Vorsitzende/r auf 2 Jahre
Schriftführer/in auf 3 Jahre
Kassenwart/in auf 2 Jahre
Beisitzer/in auf 2 Jahre

Danach werden die jeweiligen Vorstandsmitglieder immer für zwei Jahre gewählt. Somit erfolgen jedes Jahr Ergänzungswahlen.
(3)Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ist die entsprechende Vorstandsfunktion durch Wahl zu besetzen.
(4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5)Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(6)Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzende/n. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Leitung der Sitzung zu unterschreiben.

Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer/in und des/der Sitzungsleiters/in,
- die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.
(7)Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, indem alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage im Protokollordner zu verwahren.
(8)Ein Entgelt oder pauschale Aufwandsentschädigung wird den Vorstandsmitgliedern nicht gezahlt. Notwendige und nachgewiesene Auslagen werden erstattet.

§13 Aufgaben des Vorstandes

(1)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung der finanziellen Mittel und des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen, die den Verein binden,
f) Fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge.
g) Einholung der Mitgliedsbeiträge, Einwerben von Spenden und Beantragung von Zuschüssen.


§14 Beirat

(1)Der Beirat besteht aus:
a) dem Vorstand.
b) einem vom Magistrat bestimmten Vertreter/in der Stadt Butzbach.
c) je einem/einer Vertreter/in der im Philippseck ansässigen Vereine, Verbände und Organisationen.

(2)Der Vorstand kann weitere Teilnehmer zu den Sitzungen einladen.
(3)Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Die Sitzungen werden von der/vom Vereinsvorsitzende/n schriftlich mit Frist von zwei Wochen einberufen.
(4)Der Beirat muss einberufen werden, wenn eines der in Abs. 1 Buchstabe b) bis d) genannten Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
(5)Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er hat insbesondere die Aufgabe die Belange, Wünsche und Anregungen aus der dörflichen Gemeinschaft, der Mitgliedschaft und den Nutzern des „Philippsecker Bürgerzentrums” an den Vorstand heranzutragen und für deren Behandlung ggf. in einer Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
(6)Die Sitzungen des Beirates werden von der/dem Vorsitzenden des Vereins geleitet. Sind die/der Vorsitzende und seine Vertretung verhindert, bestimmt die Versammlung eine/n Sitzungsleiter/in aus ihrer Mitte. Beschlüsse des Beirat werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Beschlüsse binden den Vorstand nicht; sie haben Empfehlungscharakter.

IV. Sonstige Einrichtungen

§15 Kassenprüfung

(1)Es sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens zwei Jahren jährlich versetzt gewählt. Die Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis zu berichten. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand umgehend zu unterrichten. Aufgrund des Prüfberichtes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§16 Vereinsordnungen

(1)Der Vorstand kann zu einzelnen Bereichen der Vereinsorganisation Ordnungen erlassen (z.B. Hausordnung, Finanzordnung etc.). Solche Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Die Ordnungen sind dem Beirat vor der Beschlussfassung zur Beratung vorzulegen. Sie sind an geeigneter Stelle im Dorfzentrum zur Einsicht bereitzuhalten.

V. Satzungsänderung

§17 Satzungsänderung

(1)Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2)Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erfolgen.
(3)Satzungsänderungen welche aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen für die Erreichung oder die Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig werden oder rein redaktioneller Art sind, können durch den Vorstand beschlossen werden und sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

VI. Schlussbestimmungen

§18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1)Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt eventuell vorhandenes Vermögen an den „Diakonieförderverein Philippseck”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Gültigkeit dieser Satzung

(1)Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 21. August 2013 beschlossen.

Fauerbach vor der Höhe, den 21. August 2013


Satzung Trägerverein „Leben im Philippseck”.

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